Satzung
  • 1 Name und Sitz

Der Verein trägt ab heutigem Datum den Namen:

Hundehilfe Kreta e.V.
(im weiteren Satzungstext Verein genannt).

Er hat seinen Sitz in 35625 Hüttenberg, Am Heinzeacker 16.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren, sowie das Verhältnis von Mensch und Tier zu verbessern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Praktische Hilfe vor Ort bei unseren Partnern. Die Unterhaltung und Sanierung/Pflege der Auffangstation auf Kreta.
  2. Die Übergabe bzw. Vermittlung von Hunden an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen (im Sinne § 52 Abs.2 Nr. 14 AO).
  3. Die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
  4. Unterstützung bei Kastrationsmaßnahmen, auch bei herrenlosen Straßentieren um deren unkontrollierte Fortpflanzung zu vermeiden.
  5. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen (im Sinne §52 Abs.2 Nr. 14 AO). Die Weiterverbreitung des Tierschutzgedankens durch Information und Aufklärungsarbeit von Jugendlichen (im Sinne § 52 Abs. 2, Nr. 4) in den Herkunftsländern als auch in Deutschland.
  6. Internationale Zusammenarbeit innerhalb der EU, mit im Tierschutz tätigen Vereinen, Gruppen sowie staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Durchführung von Spendenaktionen oder Hilfslieferungen (im Sinne §53 Satz 1, Nr. 1 und 2). Für Zuwendungen jeder Art (Bar- oder Sachleistungen) wird eine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausgestellt.
  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Reisekostenerstattung wird in einem gesonderten Vorstandsbeschluss festgelegt.

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Kalenderjahres vom Konto des Mitglieds abgebucht werden.

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Versammlung festgelegt.

Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer Daten / ihrer Bankverbindung dem Verein zeitnah in schriftlicher Form mitzuteilen. Sollten dem Verein Kosten wegen nicht eingelöster Lastschriften entstehen, so sind diese vom Mitglied zu erstatten.

Ein Vereinsaustritt ist dem Vorstand gegenüber, schriftlich, jeweils einen Monat vor Ende des Kalenderhalbjahres zu erklären. Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag nicht (auch nicht in Teilen) zurückerstattet.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen und der Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.

Durch Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft nach Bekanntgabe beim Vorstand ebenfalls zum Jahresende ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

  • 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wurde ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder schriftlich (auch per eMail möglich), unter Vorlage der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin eingeladen wurde.

Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Ø Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Ø Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

 Ø Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Ø Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages

 Ø Aufstellung und Debatte eines Aktionsplans

Wahlen erfolgen ebenfalls durch Handzeichen, auf Wunsch wird eine geheime Wahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit einer Stimme.

Die Wahlperiode beträgt jeweils 3 Jahre.

  • 6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist am Ende der Versammlung den anwesenden Mitgliedern vorzulesen und von der/dem Vorsitzenden oder Stellv. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

  • 7 Organe des Vereins
  1. der vertretungsberechtigte Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
  • 8 Vorstand
  1. Vorsitzende/r, 2.Stellv. Vorsitzende/r (Protokoll), 3. Vorstandmitglied Finanzen.

Der Vorstand leitet den Verein, er führt die laufenden Geschäfte.

  1. Vorstandsmitglied Hundevermittlung/Koordination Pflegestellen/Endstellen
    5. tierärztliche/medizinische Beratung, sind fester Bestandteil des Vorstandes.

Der Vorstand kann bis zu 2 weiteren Beisitzern erweitert werden.

Weiterhin obliegt ihm die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese vor.

Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 1. Vorsitzende/r, 2.Stellv. Vorsitzende/r (Protokoll), 3. Vorstandmitglied Finanzen.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

Die Vorstandsmitglieder handeln im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für darüber hinaus gehende Vertretungssachverhalte oder bei sich ergebenden aktuellen Projekten, handelt der Verstand nach einem ordentlichen Vorstandsbeschluss.

Der Vorstand kommt einmal im Quartal zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen; die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n (unter Vorlage der Tagesordnung) mindestens zwei Wochen im Voraus. Bei Bedarf kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung (auch kurzfristiger) einberufen werden. In akuten Einzelfällen, ist eine telefonische Absprache der Vorstandsmitglieder möglich; die allerdings in der nächsten ordentlichen Sitzung durch Beschluss bestätigt werden muss.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, hat er das schriftlich dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden vier Wochen vor Niederlegung schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

  • 9 Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen jeweils zur Hälfte an den Verein „Hilfe für verwaiste Hunde e.V.“ in 35683 Dillenburg, In der Klaus 3, (Vereinsregister Amtsgericht Dillenburg, Registernummer VR 830, Steuernummer 09 250 55405X02) und den „Förderverein Arche Noah Kreta e.V. / Tierärztepool, Gierkezeile 29, 10585 Berlin (Vereinsregister Nummer 25283 beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg, Steuernummer 27/665/32830), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden haben.

  • 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

  • 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.07.2021 mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. nach Genehmigung durch das Amtsgericht Wetzlar  in Kraft.

Braunfels, den 10.07.2021

 

 

 

 

 

Vorsitzender                           Stellvertr. Vorsitzender                      Vorstand Finanzen